Sachverhalt
A. Am 14. August 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Anlass dazu gab ein Strafantrag von A._____. Sie warf dem Beschuldigten vor, ihr Gewalt angedroht zu haben, falls sie einen angeblich ausstehenden Geldbetrag nicht bezahle. B. Mit Verfügung vom 17. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. C. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. März 2026 durch Rechtsanwalt Patrik Howald Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Sie beantragte im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2026, die Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 10. April 2026 durch seinen Rechtsvertreter Marco Bundi vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Verfügung vom 1. April 2026 forderte der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer die Beschwerdeführerin auf, bis am 17. April 2026 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 zu erbringen. Die Anordnung erfolgte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs. 2 StPO. F. Da die auferlegte Sicherheitsleistung innert Frist nicht vollständig geleistet wurde, stellte der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer den Parteien mit Schreiben vom 13. Mai 2026 den Erlass einer Nichteintretensverfügung in Aussicht. Er setzte ihnen Frist, um sich dazu vernehmen zu lassen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. G. Am 15. Mai 2026 reichte Rechtsanwalt Marco Bundi für die Festlegung einer Entschädigung eine Honorarnote in Höhe von CHF 2'783.60 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ein. H. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 26. Mai 2026 zur in Aussicht gestellten Nichteintretensverfügung und stellte die folgenden Anträge:
3 / 7 1. Es sei festzustellen, dass die von der Privatklägerschaft auferlegte Sicherheitsleistung vollumfänglich geleistet wurde. 2. Es sei auf den Erlass einer Nichteintretensverfügung zu verzichten und das Verfahren ordnungsgemäss fortzuführen. Eventualbegehren: 3. Es sei die Frist zur Leistung der Sicherheit wiederherzustellen und die bereits geleistete Sicherheit anzurechnen, da die Verspätung laut meiner Klientin auf ein technisches Problem beim Online-Banking zurückzuführen ist. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Juni 2026 liess sich die Beschwerdeführerin zur Honorarnote von Rechtsanwalt Marco Bundi vernehmen und beantragte deren Reduktion auf CHF 1'392.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer). J. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständig- keit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 18. März 2026 in Empfang genommen (act. E. 2). Die am 30. März 2026 er- hobene Beschwerde erweist sich somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) als rechtzeitig.
E. 2.1 Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Formulierung «der Betrag», meint dabei
4 / 7 selbstredend die auferlegte Sicherheitsleistung in voller Höhe (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2020 und 6B_1145/2020 vom 12. April 2021 E. 6.1 i.f.). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung trägt die Privatklägerschaft. Ist die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben worden, hat diese die vorschusspflichtige Person zum Nachweis aufzufordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BGE 143 IV 5 E. 2.6 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.1; je m,w,H.). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht erbracht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, Art. 383 N. 5).
E. 2.2 Der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. April 2026 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Obergericht bis zum 17. April 2026 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die Fristansetzung erging unter der ausdrücklichen Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. D.1). Am
2. April 2026 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt (act. D.8). Innert Frist leistete sie lediglich einen Teilbetrag von CHF 800.00 (Valuta 17. April 2026; act. B.7). Die Restanz von CHF 700.00 beglich sie am 15. Mai 2026, nachdem sie mit Schreiben vom 13. Mai 2026 auf die unvollständige Zahlung hingewiesen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (act. D.4). In der Folge reichte sie zwei Zahlungsbelege ein, die die Zahlung des zweiten Teilbetrags von CHF 700.00 per 15. Mai 2026 bestätigen (act. B. 7 und 8). Ein Gesuch um Fristerstreckung oder Ratenzahlung wurde nie gestellt. Der zweite Teilbetrag der Sicherheitsleistung wurde damit unbestrittenermassen verspätet erbracht.
E. 3 Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen zur beantragten Widerherstellung der Frist für die Leistung der Sicherheit erfüllt sind.
E. 3.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Widerherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Dem Betroffenen muss es in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sein, die Frist (selbst oder durch Dritte) zu wahren. Verlangt ist eine klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige
5 / 7 Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 94 N. 35). Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (RIEDO, a.a.O., Art. 94 N. 18).
E. 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, die Verspätung sei auf technische Probleme beim Online-Banking zurückzuführen. Angesichts der inzwischen vollständig geleisteten Sicherheit und der ersten fristgemäss geleisteten Teilzahlung erscheine ein Nichteintreten als unverhältnismässig und mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Gericht nur schwer vereinbar (act. A.4, S. 2). Um welche konkreten Probleme beim Online-Bankig es sich gehandelt haben soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht näher. Sie legt hierfür auch keine Bestätigung der Post oder Bank vor und belässt es bei einer blossen Behauptung. Der Umstand, dass die erste Teilzahlung rechtzeitig am Schalter der Poststelle O.1._____ erfolgte (act. B.7), verdeutlich zudem, dass trotz der behaupteten technischen Probleme beim Online-Banking eine Zahlung am Postschalter möglich war. Weshalb die Beschwerdeführerin dabei nicht den ganzen Betrag überwies, begründet sie nicht weiter. Damit hat sie nicht glaubhaft dargetan, dass sie an der verspäteten Zahlung der Sicherheit kein Verschulden trifft. Unter diesen Umständen ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht einzusehen, inwieweit ein Nichteintreten auf die Beschwerde als unverhältnismässig und mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Gericht nur schwer vereinbar sein soll, zumal es sich bei Art. 383 Abs. 2 StPO nicht um eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Auch hier bleibt sie eine nähere Erläuterung schuldig. Das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist ist demzufolge abzuweisen, soweit mangels genügender Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Damit kann offen bleiben, ob die 30-tägige Frist für die Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs (Art. 94 Abs. 2 StPO) eingehalten wurde.
E. 4 Zusammenfassend ist das Gesuch um Widerherstellung der Zahlungsfrist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2026 ist infolge verspäteter Bezahlung der Sicherheitsleistung nicht einzutreten.
E. 5 Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
6 / 7
E. 6 Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 700.00 ist der Beschwerdeführerin zu erstatten.
E. 7 Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'783.60 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 10 Stunden (vgl. act. D.5), welcher angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften ohne weiteres als angemessen erscheint. Indessen berechnet der Rechtsvertreter sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 70 vom 29. Oktober 2025; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 27 vom 1. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2’400.00 (10 Stunden à CHF 240.00). Die Spesenpauschale beläuft sich auf CHF 72.00 (3% von CHF 2'400.00). Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von CHF 200.25 (8.1 % von CHF 2'472.00) resultiert ein zu entschädigender Betrag von CHF 2'672.25. Die Entschädigung steht unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).
7 / 7 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für die Sicherheitsleistung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gegen zu Lasten von A._____. Sie werden mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird A._____ erstattet, sobald die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.
- A._____ hat Rechtsanwalt Marco Bundi für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'672.25 zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 21. Oktober 2026 mitgeteilt am 22. Oktober 2026 Referenz SR2 26 28 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Suter, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Howald gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Bundi Gegenstand Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom
17. März 2026, gleichentags mitgeteilt (Proz. Nr. Z.1._____)
2 / 7 Sachverhalt A. Am 14. August 2025 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB. Anlass dazu gab ein Strafantrag von A._____. Sie warf dem Beschuldigten vor, ihr Gewalt angedroht zu haben, falls sie einen angeblich ausstehenden Geldbetrag nicht bezahle. B. Mit Verfügung vom 17. März 2026 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein. C. Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. März 2026 durch Rechtsanwalt Patrik Howald Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben. Sie beantragte im Wesentlichen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. April 2026, die Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge abzuweisen. B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich am 10. April 2026 durch seinen Rechtsvertreter Marco Bundi vernehmen und schloss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E. Mit Verfügung vom 1. April 2026 forderte der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer die Beschwerdeführerin auf, bis am 17. April 2026 eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'500.00 zu erbringen. Die Anordnung erfolgte unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 383 Abs. 2 StPO. F. Da die auferlegte Sicherheitsleistung innert Frist nicht vollständig geleistet wurde, stellte der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer den Parteien mit Schreiben vom 13. Mai 2026 den Erlass einer Nichteintretensverfügung in Aussicht. Er setzte ihnen Frist, um sich dazu vernehmen zu lassen und allfällige Entschädigungsansprüche geltend zu machen. G. Am 15. Mai 2026 reichte Rechtsanwalt Marco Bundi für die Festlegung einer Entschädigung eine Honorarnote in Höhe von CHF 2'783.60 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) ein. H. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 26. Mai 2026 zur in Aussicht gestellten Nichteintretensverfügung und stellte die folgenden Anträge:
3 / 7 1. Es sei festzustellen, dass die von der Privatklägerschaft auferlegte Sicherheitsleistung vollumfänglich geleistet wurde. 2. Es sei auf den Erlass einer Nichteintretensverfügung zu verzichten und das Verfahren ordnungsgemäss fortzuführen. Eventualbegehren: 3. Es sei die Frist zur Leistung der Sicherheit wiederherzustellen und die bereits geleistete Sicherheit anzurechnen, da die Verspätung laut meiner Klientin auf ein technisches Problem beim Online-Banking zurückzuführen ist. I. Mit einer weiteren Eingabe vom 7. Juni 2026 liess sich die Beschwerdeführerin zur Honorarnote von Rechtsanwalt Marco Bundi vernehmen und beantragte deren Reduktion auf CHF 1'392.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer). J. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 des Einführungsgeset- zes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständig- keit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde vom Beschwerdeführer am 18. März 2026 in Empfang genommen (act. E. 2). Die am 30. März 2026 er- hobene Beschwerde erweist sich somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden (Art. 90 Abs. 2 StPO) als rechtzeitig. 2.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Gemäss Art. 91 Abs. 5 StPO ist die Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde gewahrt, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der Strafbehörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Formulierung «der Betrag», meint dabei
4 / 7 selbstredend die auferlegte Sicherheitsleistung in voller Höhe (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_1144/2020 und 6B_1145/2020 vom 12. April 2021 E. 6.1 i.f.). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung trägt die Privatklägerschaft. Ist die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben worden, hat diese die vorschusspflichtige Person zum Nachweis aufzufordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist ihrem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BGE 143 IV 5 E. 2.6 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_245/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.1; je m,w,H.). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht erbracht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2026, Art. 383 N. 5). 2.2. Der Vorsitzende der Zweiten strafrechtlichen Kammer hat die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. April 2026 gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO aufgefordert, dem Obergericht bis zum 17. April 2026 eine Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 für Kosten und Entschädigungen zu überweisen. Die Fristansetzung erging unter der ausdrücklichen Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. D.1). Am
2. April 2026 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin zugestellt (act. D.8). Innert Frist leistete sie lediglich einen Teilbetrag von CHF 800.00 (Valuta 17. April 2026; act. B.7). Die Restanz von CHF 700.00 beglich sie am 15. Mai 2026, nachdem sie mit Schreiben vom 13. Mai 2026 auf die unvollständige Zahlung hingewiesen und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (act. D.4). In der Folge reichte sie zwei Zahlungsbelege ein, die die Zahlung des zweiten Teilbetrags von CHF 700.00 per 15. Mai 2026 bestätigen (act. B. 7 und 8). Ein Gesuch um Fristerstreckung oder Ratenzahlung wurde nie gestellt. Der zweite Teilbetrag der Sicherheitsleistung wurde damit unbestrittenermassen verspätet erbracht. 3. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen zur beantragten Widerherstellung der Frist für die Leistung der Sicherheit erfüllt sind. 3.1. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Widerherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Dem Betroffenen muss es in seiner konkreten Situation unmöglich gewesen sein, die Frist (selbst oder durch Dritte) zu wahren. Verlangt ist eine klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige
5 / 7 Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus (RIEDO, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 94 N. 35). Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsache spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (RIEDO, a.a.O., Art. 94 N. 18). 3.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht geltend, die Verspätung sei auf technische Probleme beim Online-Banking zurückzuführen. Angesichts der inzwischen vollständig geleisteten Sicherheit und der ersten fristgemäss geleisteten Teilzahlung erscheine ein Nichteintreten als unverhältnismässig und mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Gericht nur schwer vereinbar (act. A.4, S. 2). Um welche konkreten Probleme beim Online-Bankig es sich gehandelt haben soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht näher. Sie legt hierfür auch keine Bestätigung der Post oder Bank vor und belässt es bei einer blossen Behauptung. Der Umstand, dass die erste Teilzahlung rechtzeitig am Schalter der Poststelle O.1._____ erfolgte (act. B.7), verdeutlich zudem, dass trotz der behaupteten technischen Probleme beim Online-Banking eine Zahlung am Postschalter möglich war. Weshalb die Beschwerdeführerin dabei nicht den ganzen Betrag überwies, begründet sie nicht weiter. Damit hat sie nicht glaubhaft dargetan, dass sie an der verspäteten Zahlung der Sicherheit kein Verschulden trifft. Unter diesen Umständen ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin auch nicht einzusehen, inwieweit ein Nichteintreten auf die Beschwerde als unverhältnismässig und mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Gericht nur schwer vereinbar sein soll, zumal es sich bei Art. 383 Abs. 2 StPO nicht um eine blosse Kann-Vorschrift handelt. Auch hier bleibt sie eine nähere Erläuterung schuldig. Das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist ist demzufolge abzuweisen, soweit mangels genügender Begründung überhaupt darauf einzutreten ist. Damit kann offen bleiben, ob die 30-tägige Frist für die Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs (Art. 94 Abs. 2 StPO) eingehalten wurde. 4. Zusammenfassend ist das Gesuch um Widerherstellung der Zahlungsfrist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. März 2026 ist infolge verspäteter Bezahlung der Sicherheitsleistung nicht einzutreten. 5. Die vorliegende Verfügung ergeht gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO und Art. 38 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz.
6 / 7 6. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 7 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) und gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 1'500.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 700.00 ist der Beschwerdeführerin zu erstatten. 7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'783.60 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend. Darin enthalten ist ein Zeitaufwand von 10 Stunden (vgl. act. D.5), welcher angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften ohne weiteres als angemessen erscheint. Indessen berechnet der Rechtsvertreter sein Honorar ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250.00, ohne eine entsprechende Honorarvereinbarung einzulegen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung des Kantons Graubünden (HV; BR 310.250) gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern – wie vorliegend – keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden SR2 25 70 vom 29. Oktober 2025; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 20 27 vom 1. Juli 2020 E. 1.2 m.w.H.). Demnach ergibt sich ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 2’400.00 (10 Stunden à CHF 240.00). Die Spesenpauschale beläuft sich auf CHF 72.00 (3% von CHF 2'400.00). Zuzüglich der beantragten Mehrwertsteuer von CHF 200.25 (8.1 % von CHF 2'472.00) resultiert ein zu entschädigender Betrag von CHF 2'672.25. Die Entschädigung steht unter Vorbehalt der Abrechnung mit seiner Klientschaft dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners zu (Art. 429 Abs. 3 StPO).
7 / 7 Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Zahlungsfrist für die Sicherheitsleistung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gegen zu Lasten von A._____. Sie werden mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von insgesamt CHF 1'500.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 700.00 wird A._____ erstattet, sobald die vorliegende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. 4. A._____ hat Rechtsanwalt Marco Bundi für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'672.25 zu bezahlen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]